Mit dem vorübergehenden Stopp der Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich hat sich gezeigt: Noch ist das letzte Wort nicht gesprochen - auch wenn die Übergangsfrist am 1. Februar endet und ab dann theoretisch in allen Kantonen die BAB-Regelungen greifen.
Es ist nicht auszuschliessen, dass das vom Gesundheitsamt Zürich in Auftrag gegebene Rechtsgutachten zum Schluss kommt, dass die Bewilligungspraxis dem Willen des Gesetzgebers widerspricht - wie Anton Widler, Jurist der swissODP, überzeugt ist.
swissODP-Jurist Toni Widler über den BAB-Wildwuchs in der Physiotherapie.
Was der Entscheid in Zürich für die anderen Kantone bedeuten würde, lässt sich nur erahnen. Aber er würde betroffenen Berufsgruppen und deren politischen Vertretern garantiert Aufwind geben und das teils gesetzeswidrige Vorgehen einiger Kantone noch mehr in Frage stellen.
Eine chronologische Aufarbeitung der BAB-Thematik:
1. Februar 2020 - das Gesetz
Das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG) sowie das dazugehörige Ausführungsrecht tritt in Kraft. Es sieht vor, dass per 1. Februar 2025 auch Personen, die nach kantonalem Recht bisher keine Berufsausübungsbewilligung für die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit benötigt haben, über eine solche verfügen.
Februar 2024 - der Preisüberwacher schaltet sich ein
Weil bei den BAB sogar der Verdacht auf Abzockerei besteht, schaltet sich der Preisüberwacher ein. Sein Fazit: Es bestehe Handlungsbedarf in vielen Kantonen.
Frühling 2024 - die Analyse
swissODP analysiert die kantonalen BAB-Umsetzungen, die ein chaotisches Bild bieten. Wir kommen zum Schluss, dass dem Wille des Gesetzgebers nicht Rechnung getragen wurde und dem Bewilligungs-Wildwuchs einen Riegel vorgeschoben werden muss.
Juni 2024 - die erste Aufforderung an das Bundesamt für Gesundheit
swissOPD hat den Bund (BAG) – schriftlich aufgefordert, unverzüglich sicherzustellen, dass alle Kantone das revidierte Gesundheitsberufegesetz und KVG im Sinne des Gesetzgebers umsetzen.
September 2024 - die zweite Aufforderung, Gang vor Gericht?
Weil das BAG im ersten Antwortschreiben die Verantwortung der Gesetzesauslegung an die Kantone abschiebt, verfasst swissODP ein zweites Schreiben. Das Schreiben enthält die Information, dass swissODP die Angelegenheit vor Gericht klären werde, falls die Gesundheitsämter weiterhin nicht tätig werden. Ausserdem empfiehlt swissODP ihren Partnerpraxen, die BAB nur unter Vorbehalt einzuholen. So können die bezahlten Gebühren zurückgefordert werden, sollte sich die Praxis der Kantone als widerrechtlich bestätigen. swissODP hat die Gesundheitsämter der Kantone von diesem Vorgehen in Kenntnis gesetzt.
Dezember 2024 - Zürich stellt Bewilligungspraxis infrage
Die Sache kommt ins Rollen: Nachdem der Kanton Glarus im Oktober die Gebühren für die Berufsausübungsbewilligung gesenkt hat, geht auch der Kanton Zürich über die Bücher und bestellt ein Rechtsgutachten ein.
Dem Vorausgegangen ist ein Protest des Schweizer Berufsverbands der Pflegefachfrauen und -männer (SBK) und die Gegenwehr anderer betroffener Berufsvertreter, wie der swissODP.
Die Schonfrist für angestellte Physios im Kanton verlängert sich somit - der Ausgang ist völlig offen. Das Gesundheitsamt informiert im März 2025.
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