top of page

Kampf um die gesetzeskonforme Auslegung der BAB geht in die zweite Runde

Die Berufsausübungsbewilligung (BAB) für Physios wird zum juristischen Hickhack: Ein Teil der Kantone legt die Voraussetzungen gesetzeswidrig aus, das BAG sieht sich aber vorerst nicht in der Pflicht, daran etwas zu ändern. swissODP ist damit nicht einverstanden und erwägt den Gang vor Gericht.


Im Juni hat swissODP das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schriftlich aufgefordert, gegen das nicht gesetzeskonforme Vorgehen einiger Kantone bei der Berufsausübungsbewilligung (BAB) vorzugehen. Medinside hat über die Aktion gegen den Bewilligungs-Wildwuchs berichtet.


«Die Kantone haben vergessen zu schauen, was der Gesetzgeber überhaupt wollte.»

Anton Widler, Jurist


Im Video erklärt swissODP-Jurist Anton Widler die Problematik rund um das Thema BAB in der Physiotherapie (Aufzeichnung vom 2. Juli 2024).


Die Folgen der gesetzeswidrigen Auslegung einiger Kantone sind dramatisch, sie gefährden die Organisationen der Physiotherapie existenziell:


  • Abrechnung der angestellten Physiotherapeuten zu Lasten der Grundversicherung (OKP) ist nicht sichergestellt

  • höhere Kosten

  • mehr administrativer Aufwand


Weshalb die Kantone den aufwändigeren und für Physiopraxen existenzgefährdenden Weg gehen, können wir nicht nachvollziehen; eine BAB für Physios mit Diplom hat keinen Einfluss auf die Behandlungsqualität und verursacht auch für den Kanton mehr administrativen Aufwand. Die einzige Erklärung wäre, dass einige Kantone die BAB als Einkommensquelle entdeckt haben und deshalb überhöhte Beträge verlangen.


Die erste Antwort des BAG

Ende August hat uns die Antwort der BAG-Abteilung «Gesundheitsversorgung und Berufe» erreicht:


  • Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass das BAG unsere Ansicht dahingehen teilt, wonach der Erhalt einer Berufsausübungsbewilligung (BAB) nach GesBG im Gesetz abschliessend geregelt ist.

  • Im Weiteren führen sie aus, dass die Kantone jedoch einen gewissen Spielraum haben, ob eine Fachperson nach GesBG in eigener Verantwortung tätig ist und damit einer Bewilligungspflicht unterliegt oder nicht.


«Die Kantone haben einen gewissen Spielraum bei der Feststellung, ob eine Fachperson nach GesBG in eigener fachlicher Verantwortung tätig ist und dementsprechend der Bewilligungspflicht unterliegt.»

Ausschnitt aus der Antwort des BAG vom 15. August 2024


Wenn die Umsetzung der Kantone dazu führt, dass der Gesetzeswille nicht mehr eingehalten wird, überschreiten sie nach unserer Überzeugung jedoch die Grenze dieses Spielraums. Das können und werden wir nicht kampflos hinnehmen, denn die Gesetzeslage ist eindeutig.


Zweiter Brief ans BAG

Wir haben Mitte September auf die Aussagen des BAG reagiert und bekräftigen mit einer klaren Argumentationsstrategie, dass das aktuelle Vorgehen einiger Kantone nicht gesetzeskonform ist. Ein Eingriff des Bundes ist daher erforderlich.


«Wir verlangen vom BAG in dieser Sache tätig zu werden.»

Ausschnitt aus unserem Schreiben vom 24. September 2024


Kann uns das BAG auch in der zweiten Antwort keinen Lösungsansatz aufzeigen, erwägen wir mit betroffenen Physiopraxen vor Gericht zu gehen. Wir sind überzeugt, dass der Bund in dieser Sache zum Eingriff verpflichtet ist.


«Es ist keine Frage der Verhandlung, es ist eine Frage der korrekten Gesetzesauslegung.»

Anton Widler, Jurist


Comments


bottom of page