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Offener Brief ans BAG

swissODP setzt sich seit einiger Zeit auf verschiedenen Ebenen für die gesetzeskonforme Umsetzung der Forderung nach Berufsausübungsbewilligungen in der Physiotherapie ein.


Wir wissen, dass sich einige Kantone bereits in der Prüfung ihrer bisherigen Praxis befinden und freuen uns sehr über diese richtungsweisenden Vorstösse!


Leider brachte der schriftliche Austausch mit dem BAG bisher nicht das gewünschte Ergebnis, weshalb wir uns nun erneut - dieses Mal mit einem offenen Brief - an die zuständige Abteilungen wenden.



Dieser offene Brief fasst die Argumentation von swissODP nochmals zusammen, denn wir erachten eine Klärung und Korrektur der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz für unbedingt erforderlich.

Wir fordern das BAG auf, die mit der neuen Praxis verbundenen Probleme ernst zu nehmen und den Willen des Gesetzgebers zu respektieren und durchzusetzen; d.h.


  • Keine BAB für angestellte Physios ohne Leitungsfunktion ("unter fachlicher Aufsicht")

  • Streichung des Verweis in Art. 52 lit.c KVV auf den Artikel 47 lit. b KVV


 

Aufforderung an das BAG zur gesetzeskonformen Auslegung des revidierten GesBG und KVG sowie deren Durchsetzung bei den Kantonen


Sehr geehrte Frau Lévy, Sehr geehrter Herr Christen,


Da Sie den Schriftverkehr zwischen dem BAG und der swissODP als beendet betrachten, wenden wir uns noch einmal an Sie, aber diesmal in der Form eines «offenen Briefes». Wir beziehen uns dabei auf Ihre Antwort vom 17.02.2025.


Wir stellen einmal mehr fest, dass das BAG seiner Verantwortung, den Willen des Gesetzgebers durchzusetzen und für eine einheitliche Praxis besorgt zu sein, nicht gerecht wird. Dies selbst dann, wenn die Konsequenzen ihrer Passivität - wie im vorliegenden Fall - dramatische Ausmasse annehmen.


Es geht dabei um die Frage, ob eine Person, die unter fachlicher Aufsicht einer entsprechenden Fachperson tätig ist, eine eigene Berufsausübungsbewilligung benötigt oder nicht. Geht man wie ein Grossteil der Kantone und das BAG davon aus, dass es selbst in diesem Fall einer Berufsausübungsbewilligung bedarf, führt diese Änderung …

  • weder zu einer erhöhten Patientensicherheit,

  • noch zu einer Erhöhung der Qualität der Leistung,

  • noch zu einem anders gearteten Vorteil für die Gesundheit der Bevölkerung.


Sie führt jedoch nachweislich dazu, dass …

  • Leistungen von frisch diplomierten Physiotherapeutinnen und ausländischen Therapeuten mit anerkanntem Diplom, nicht mehr über die Krankenkasse abgerechnet werden können. Dies verhindert praktisch ihre Anstellung im ambulanten Bereich, was wiederum faktisch einem Berufsverbot gleichkommt und das Diskriminierungsverbot verletzt.

  • die bereits überlastete Administration der Kantone noch weiter unnötig belastet wird.

  • in Zeiten des Personalmangels mögliche Anstellungen weiter unnötig verzögert werden.

  • es in den einzelnen Kantonen zu völlig unterschiedlichen Regelungen führt.

  • es zu empfindlichen Mehrkosten für die Therapiepraxen führt.


In verschiedenen Schriftwechseln versuchte die swissODP dem BAG aufzuzeigen, dass die Lösung des Konfliktes bereits durch den Gesetzgeber in den Materialien aufgezeigt wurde. So wird das strittige Fallbeispiel in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG) aus dem Jahre 2015 vorausschauend im Detail behandelt.


„Deshalb sieht Artikel 11 zur Gewährleistung der Patientensicherheit eine einheitliche Bewilligungspflicht für die Ausübung in eigener fachlicher Verantwortung vor. Bei einer Person, die unter fachlicher Aufsicht einer entsprechenden Fachperson tätig ist, ist hingegen davon auszugehen, dass diese Kontrolle ausreicht, um die Patientensicherheit und die Qualität der Leistungen zu gewährleisten, sodass eine Bewilligung nicht nötig ist. Die Bewilligungspflicht für die Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit stellt einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, der nur so weit gehen darf, wie es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und des Patientenschutzes notwendig ist. Die Beschränkung der Bewilligungspflicht auf die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ergibt sich somit aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip“[1].

Im Weiteren wurde in der Botschaft zur Revision des Krankenversicherungsgesetzes im Jahre 2018 vom Gesetzgeber der folgende Grundsatz stipuliert.


«Formelles Zulassungsverfahren: Der Bundesrat legt Grundvoraussetzungen so fest, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungserbringung gewährleistet werden kann. Diese Voraussetzungen beziehen sich je nach Art der Leistungserbringer auf die Aus- und Weiterbildung und stimmen mit denjenigen des MedBG und des GesBG überein»[2]

Eindeutiger kann ein Gesetzgeber seinen Willen, wie ein Gesetzt ausgelegt werden soll, nicht zeigen.

 

Wir fordern das BAG daher erneut auf, die mit der neuen Praxis verbundenen Probleme ernst zu nehmen und den Willen des Gesetzgebers zu respektieren und durchzusetzen.


Dies kann auf einfache Art und Weise erreicht werden, indem der Verweis in Art. 52 lit.c KVV auf den Artikel 47 lit. b KVV gestrichen wird. Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz (KVV) nur um eine Ausführungsbestimmung und nicht um ein Gesetz handelt.


Alle Beteiligten, d.h. die Kantone, die Leistungserbringern, wie auch die Patienten würden dem BAG eine solche Klärung danken.


Des Weiteren möchten wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass Nationalrätin Bettina Balmer sich in der nationalrätlichen Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur für eine klare und unmissverständliche Gesetzgebung bzgl. Berufsausübungsbewilligungen einsetzt und dieses Thema für Sommer 2025 traktandiert hat.


Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


Vielen Dank und mit besten Grüssen


Dr. Lucio Carlucci, Verwaltungsratspräsident swissODP AG

lic.iur. Anton Widler, Verwaltungsrat swissODP AG



[1] Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe BBl 2015, S. 8747 - Hervorhebungen durch den Autor.

[2] Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung BBl 2018 S. 3136 –; Hervorhebungen durch den Autor.

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